Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-2 (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-3 (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 1 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.09.2016 – 12 LA 145/15Zitiert von 10
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- VG Frankfurt (Oder), 08.06.2015 – VG 5 L 589/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.05.2012 – 3 U 193/11Zitiert von 3
- BGH, 09.11.2021 – EnVR 36/20Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme von Übertragungsnetzbetreibern - Genehmigung der Investitionsmaßnahme
- BGH, 10.11.2004 – VIII ZR 391/03Erneuerbare-Energien-Gesetz: Kostentragungspflicht des Netzbetreibers für die Verstärkung einer bestehenden Stichleitung als Netzausbaukosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
08.08.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.